Bayerisches Hafen-Forum e.V.
Satzung

Satzung

Vereins-Satzung, Stand: 18.02.2011
(PDF-Datei ,ca. 130 KB)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Bayerisches Hafen-Forum e. V.“
Er hat seinen Sitz in Deggendorf und ist dort im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, die Handelsbeziehungen der bayerischen Wirtschaft zu fördern, insbesondere entlang des Verkehrsweges Donau, Main-Donau-Kanal, Rhein und der Seehäfen mit Schwerpunkt Verbesserung und Ausbau der internationalen Handelsbeziehungen, Gestaltung des EU-Binnenmarktes und Stärkung der Verbindung zu anderen Verkehrsmedien (Flug-Schiene-Straße). Dabei ist verstärkt der Bedeutung der Wasserstraße Donau unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten, unter besonderer Berücksichtigung der Donauhäfen Rechnung zu tragen, auch durch Unterstützung infrastruktureller, organisatorischer und werblicher Maßnahmen. Gleichfalls dient der Verein der Pflege kultureller und völkerverbindender Kontakte.

§ 3 Mitgliedschaft
Als Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person aufgenommen werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft wird mit einer Beitrittserklärung schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Diese kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Löschung im Handelsregister, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Tod. Der Austritt erfolgt zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider oder kommt es mit einem Jahresbeitrag mehr als 6 Monate in Rückstand, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Dem Beschluss des Vorstandes kann innerhalb einer Frist von 1 Monat mit eingeschriebenem Brief widersprochen werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mehrheitlich.

§ 4 Mitgliedsbeitrag und Geschäftsjahr
Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag zu Beginn des Geschäftsjahres erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen ganz oder teilweise zu reduzieren. Der Ehrenpräsident ist von der Beitragspflicht befreit. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen ist bei Beendigung der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Präsident und der 1. und 2. Vizepräsident

§ 6 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr schriftlich einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung des Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Gegenüber Mitgliedern, die dem Vorstand eine E-Mail-Adresse, eine Telefaxnummer oder eine andere Empfangsmöglichkeit für Daten oder Texte mitgeteilt haben, genügt die Mitteilung in Textform an die angegebene Empfangsstelle. Den Vorsitz führt der Präsident.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– Entgegennahme der Jahresberichte und Aussprache
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes
– Ernennung zum Ehrenpräsidenten
– Bestellung des Rechnungsprüfers
– Satzungsänderung
– Auflösung des Vereins
– Festsetzung einer Aufwandsentschädigung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes einzuberufen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Abstimmungsberechtigt sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen alle bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Für besondere Verdienste und langjähriger aktiver Tätigkeit im BHF kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Mitglied zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Der Präsident schlägt der Versammlung das Mitglied zur Ernennung zum Ehrenpräsidenten vor. Die Zustimmung erfolgt per Akklamation. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Beirat
Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand aus den Vereinsmitgliedern für zwei Jahre berufen. Dem Beirat obliegt die Beratung und Unterstützung des Vorstandes.

§ 8 Vorstand (Präsidium)
1. Der Vorstand im Sinne des Par. 26 BGB sind
– der Präsident
– der 1. und 2. Vizepräsident

wobei der Präsident alleine oder zwei Vizepräsidenten gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.
Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der Präsident im Verhinderungsfall durch den 1. Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vizepräsidenten vertreten wird.

2. Vereinsintern besteht der erweiterte Vorstand aus:
– dem Vorstand im Sinne des Par. 26 BGB
– dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu fünf weiteren Mitgliedern
– dem Ehrenpräsidenten

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied. Bei juristischen Personen ist dies der gegenüber dem Verein bekanntgegebene Vertreter. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Präsident, bei dessen Verhinderung die Vizepräsidenten, leitet den Verein auf der Grundlage dieser Satzung und gemäß den Beschlüssen des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand beschließt mehrheitlich. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine Entscheidung auch im Umlaufverfahren herbeiführen. Der Vorstand kann mit dessen Zustimmung einzelnen Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern bestimmte Funktionen übertragen

Diese Satzung ist am 18.02.2011 in Kraft getreten.
Änderungen und Neufassungen werden grundsätzlich mit ihrer Beschlussfassung wirksam.
Deggendorf, den 18.02.2011